Satzung

SATZUNG DES RUPPBERGVEREIN Zella-Mehlis e.V.

§ 1 Zweck des Vereins
Der  Ruppbergverein e.V. mit Sitz in Zella-Mehlis verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung und Gestaltung des Naherholungsgebietes Ruppberg zu einem Wander- und Ausflugsziel für Einwohner, Gäste und Urlauber von Zella-Mehlis und Umgebung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Arbeitseinsätzen und projektbezogenen Einsätzen zur Verschönerung der Hütte, durch Arbeitseinsätze zur Erhaltung der Wanderwege (Querrinnenbau, Bruchholzbeseitigung, Sitzgruppeninstandhaltung). Weiterhin werden Pflanzungen im Gipfelbereich durchgeführt, seltene Pflanzen (Flechten und Moose) in Abstimmung mit dem Naturschutz geschützt, sowie Aussichtspunkte mit Sicht auf den nahen Thüringer Wald gepflegt und erhalten. Vereinsfördernde Maßnahmen sind gemeinsame Wanderungen und Ausflüge die Erhaltung und Erweiterung der Schutzhütte auf dem Ruppberg sowie deren Bewirtschaftung und die Gewährleistung der Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen ,,Ruppbergverein" mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.
Der Sitz des Vereins ist in Zella-Mehlis.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Mitgliedschaft
Abs. 1
Mitglied des Vereins kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden und der sich verpflichtet, jährlich den festgesetzten Beitrag an die Vereinskasse zu zahlen und bei der Erfüllung des Vereinszweckes mitzuwirken.
Voraussetzung ist eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluß mit einfacher Stimmenmehrheit.

Abs. 2
Über die Aufnahme beschließt die Mitgliederversammlung.
Die MV muß zum Zeitpunkt der Abstimmung mit mindestens 2/3 beschlussfähig sein. Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag des Monats, der der Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Aufnahme des Bewerbers folgt. Näheres regelt die Vereinsordnung.

Ist die Aufnahme abgelehnt, kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung hingegen durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand Berufung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Anhörung des Bewerbers endgültig über eine Aufnahme. Bei Ablehnung müssen Gründe hierfür nicht mitgeteilt werden.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Abs. 3
Jedem Mitglied wird in der Mitgliederversammlung eines Stimme gewährt. Die Fähigkeit zum Amt eines Vorstandes steht jedem Mitglied zu.
Jedes Mitglied hat das Vereinsvermögen sorgsam zu behandeln sowie an der Verwirklichung des Vereinszweckes mitzuarbeiten.

Abs. 4
Natürliche und juristischen Personen, die die Arbeit des Vereins finanziell unterstützen wollen, können die Arbeit des Vereins durch eine Fördermitgliedschaft unterstützen.

Abs. 5
Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit erfolgen kann,
d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens 2 Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.

Abs. 6
Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.


§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel
Abs. 1
Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Abs. 2
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Abs. 3
„Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können auch Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Satz 2 trifft der geschäftsführende Vorstand. Der Gesamtvorstand wird über diese Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc.“


§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand, bestehend aus 4 Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter dem Kassenwart und dem technischen Leiter.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand koordiniert die Durchführung der Mitgliederversammlung, er hat die Einhaltung der Satzung zu überwachen.


§ 6 Mitgliederversammlung
Abs. 1
Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal jährlich vom gewählten Vorstand einberufen. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mehr als 50% der Mitglieder beschlussfähig.

Abs. 2
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein.
Die Einladung ergeht jeweils an die letzte, dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden.

Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern. Sie wählt mehrheitlich alle zwei Jahre einen neuen Vorstand.
b) eine Beitragsordnung und beschließt die Höhe der alljährlichen Mitgliedsbeiträge.
c) die Ausschließung eines Mitgliedes. Die MV bemüht sich weiterhin, neue Mitglieder zu gewinnen.
d) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

Abs. 3
Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Jede Satzungsänderung ist ferner unter Vorlage einer Abschrift des Protokolls und der Urschrift beim zuständigen Vereinsregister des Amtsgerichtes Suhl anzumelden.

Ferner ist beim Vereinsregister anzumelden:
a) jede Vorstandsneuwahl unter Vorlage einer Abschrift des Wahlprotokolls,
b) jedes Ausscheiden eines eingetragenen Vorstandsmitgliedes vor dem Ablauf der regulären Amtszeit (etwa durch Rücktritt oder Tod) durch entsprechende Anmeldung der Vorstandsmitglieder.

Die Anmeldung hat schriftlich mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften des Anmeldenden zu erfolgen.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Nieder­schrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muß den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein.

Abs. 4
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

Abs. 5
Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt und können auch nicht in den Vorstand gewählt werden.


§ 7 Vorstand des Vereins
Abs. 1
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt bzw. gewählt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

Abs. 2
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.

Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als  3000,00  € ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zweimal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist.
Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.


§ 8 Revision
Die Kasse des Vereins wird vom Kassenwart (Rechnungsführer) geführt.
Er sorgt für die regelmäßige Erhebung der Beiträge. Er führt die Mitgliederliste und das Tagebuch über die Einnahmen und Ausgaben.


§ 9 Auflösung und Zweckänderungen
Abs. 1
Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 beschließen (siehe auch § 6 Abs. 3 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB.

Abs. 2
Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an die McDonalds Kinderhilfe Stiftung,  Ronald McDonald Haus Jena, Forstweg 30; 07745 Jena zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung.